EU: Anheuser-Busch erzielt Teilerfolg im Gerichtsstreit gegen Budvar
Anheuser-Busch kann den Namen “Budweiser” in der EU, ganz sicher dabei in Deutschland und Österreich, zwar nicht schützen lassen – diesen Streit mit der tschechischen Budweiser Brauerei Budějovický Budvar hatte das Unternehmen bereits im vergangenen Jahr endgültig verloren – doch die Kurzbezeichnung “BUD” könnte der Brauereikonzern mit Sitz in Saint Louis (USA) nun doch erhalten. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hob am Dienstag das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2008 teilweise wieder auf, welches infrage gestellt hatte, dass Anheuser-Busch die Gemeinschaftsmarke für die Kurzbezeichnung “BUD” erhält. Zur Begründung wurden vom EGH mehrere Rechtsfehler benannt. Nachdem Anheuser-Busch nun seit schon vielen Jahren mit Budvar gerichtlich streitet, ist dies ein Teilerfolg für den amerikanischen Brauer. Das EU-Gericht wird sich wohl erneut mit dem Fall befassen und weiter “prüfen” müssen.
Mit Klageschriften, die am 26. August 2006, 15. September 2006 und 14. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen waren, erhob Budvar Klagen auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen. Budvar machte im Wesentlichen einen einzigen, aus zwei Teilen bestehenden Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 rügte.
Im ersten Teil stellte Budvar die Feststellung der Beschwerdekammer in Frage, dass das Zeichen „BUD“ nicht als Ursprungsbezeichnung angesehen werden könne. Im zweiten Teil rügte Budvar die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
Zum ersten Teil des Klagegrundes hat das Gericht festgestellt, dass für die Zwecke der Prüfung der streitigen Entscheidungen zwischen der gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnung „BUD“ und der gemäß dem bilateralen Vertrag geschützten Bezeichnung „BUD“ zu unterscheiden sei.
Was zweitens die gemäß den in Rede stehenden bilateralen Verträgen geschützte Bezeichnung „BUD“ betrifft, hat das Gericht festgestellt, dass aus diesen Verträgen nicht hervorgehe, dass die Bezeichnung „BUD“ speziell als „Ursprungsbezeichnung“ charakterisiert würde.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie im angefochtenen Urteil beschrieben wird, fasst das EU-Gericht wie folgt zusammen:
“Anheuser-Busch meldete am 1. April 1996, 28. Juli 1999, 11. April 2000 und 4. Juli 2000 beim HABM viermal die Bildmarke und Wortmarke BUD als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Arten von Waren der Klassen 16, 21, 25, 32, 33, 35, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung, darunter auch „Biere“, an.
Am 5. März 1999, 1. August 2000, 22. Mai 2001 und 5. Juni 2001 erhob Budvar gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 wegen sämtlicher in den Anmeldungen benannten Waren Widersprüche.
Budvar stützte ihre Widersprüche erstens auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auf eine ältere Marke, nämlich die internationale Bildmarke Bud (Nr. 361 566), die für Bier mit Schutzwirkung für die Benelux-Länder, Italien und Österreich eingetragen ist.
Zweitens stützte Budvar ihren Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 auf die zum einen in Frankreich, Italien und Portugal gemäß dem Lissabonner Abkommen und zum anderen in Österreich gemäß den in Rede stehenden bilateralen Verträgen geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“.
Mit Entscheidung vom 16. Juli 2004 gab die Widerspruchsabteilung dem gegen die Anmeldung vom 4. Juli 2000 erhobenen Widerspruch in Bezug auf die „Verpflegung von Gästen in Restaurants, Bars und Gaststätten“ (Klasse 42) statt, indem sie insbesondere aufführte, dass Budvar nachgewiesen habe, ein Recht an der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Frankreich, Italien und Portugal zu besitzen.
Mit Entscheidungen vom 23. Dezember 2004 und 26. Januar 2005 wies die Widerspruchsabteilung die jeweils gegen die Eintragung der drei anderen Anmeldungen erhobenen Widersprüche zurück. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Frankreich, Italien, Österreich und Portugal ein im geschäftlichen Verkehr benutztes Zeichen von mehr als nur örtlicher Bedeutung sei.
Zu dieser Schlussfolgerung gelangte die Widerspruchsabteilung mit der Begründung, dass dieselben Kriterien anzuwenden seien, die in Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Regel 22 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 104/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4, im Folgenden: Verordnung Nr. 2868/95), für den Nachweis der „ernsthaften Benutzung“ älterer Marken vorgesehen seien, auf die sich ein Widerspruch stütze.
Budvar erhob drei Beschwerden gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung des HABM vom 23. Dezember 2004 und 26. Januar 2005 sowie gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 16. Juli 2004, soweit darin der Widerspruch in Bezug auf die anderen Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 zurückgewiesen worden war.
Anheuser-Busch legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 16. Juli 2004 ein, soweit darin dem Widerspruch von Budvar teilweise stattgegeben worden war.
Mit Entscheidungen vom 14. Juni 2006, 28. Juni 2006 und 1. September 2006 wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die von Budvar gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung des HABM vom 23. Dezember 2004 und 26. Januar 2005 erhobenen Beschwerden zurück. Mit am 28. Juni 2006 ergangener Entscheidung gab die Beschwerdekammer der von Anheuser-Busch gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 16. Juli 2004 erhobenen Beschwerde statt und wies den Widerspruch von Budvar insgesamt zurück.
In den streitigen Entscheidungen stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass Budvar sich für die Begründung ihrer Widersprüche nicht länger auf die internationale Bildmarke Nr. 361 566 zu stützen scheine, sondern nur noch auf die Ursprungsbezeichnung „Bud“.
Zweitens führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen aus, es sei schwer vorstellbar, dass das Zeichen „BUD“ als Ursprungsbezeichnung oder auch nur als indirekte Herkunftsangabe angesehen werden könnte. Sie zog hieraus den Schluss, dass ein Widerspruch gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94, der auf einem Recht beruhe, das als Ursprungsbezeichnung vorgestellt worden sei, in Wirklichkeit jedoch keine solche sei, keinen Erfolg haben könne.
Drittens befand die Beschwerdekammer in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95, dass die von Budvar vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Frankreich, Italien, Österreich und Portugal unzureichend seien.
Schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Widerspruch auch deshalb zurückgewiesen werden müsse, weil Budvar nicht dargetan habe, dass die in Rede stehende Ursprungsbezeichnung ihr das Recht verleihe, die Benutzung des Begriffs „Bud“ als Marke in Frankreich oder in Österreich zu untersagen.”
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