DEGGENDORF: Volksfestsenat will Arcobräu und Irlbacher vom Volksfest verbannen
Obwohl der Brauereidirektor der Arco Brauerei in Moos, Holger Fichtel, Mitte Januar verkündet hatte, zukünftig kein Wort mehr zum Deggendorfer Bierkrieg zu verlieren und damit eigentlich ein Deggendorfer Bierfrieden hätte einkehren können, hat nun der Volksfestsenat der Stadt das Kriegsbeil wieder ausgegraben und hat den Festwirten am Donnerstag die Zusammenarbeit mit anderen Brauereien nahegelegt.
Genauer gesagt, den beiden traditionellen Festwirten Ludwig Tauscher und Klaus Richter wurde die Wahl der Brauerei für das Volksfest 2011 freigestellt. In einem weiteren Beschluss jedoch empfahl der Volksfestsenat den Festwirten von einem Bierbezug von den Brauereien Arco Moos und Irlbacher „Abstand zu nehmen“, da „das Vertrauensverhältnis“ der Stadt zu diesen „schwer gestört“ sei.
Berichten zufolge habe „eine breite Mehrheit“ der Stadträte sogar noch für einen drastischeren Beschluss plädiert und damit zur Verbannung der beiden Brauereien vom Volksfest. Allerdings habe ein Schreiben des Landratsamts von vergangener Woche klar gemacht, dass dies rein rechtlich kaum haltbar wäre. Nachdem aber dem Betreiber des neuen dritten Zeltes auf dem Fest gestattet worden war, die Brauerei mit der er zusammen arbeiten wolle, frei zu wählen, könnten die beiden anderen Wirte Gleichbehandlung einfordern.
Die beiden traditionellen Wirte Richter und Tauscher haben sich in einer ersten Stellungnahme insofern geäußert, als sie bisher mit den Brauereien Arcobräu Moos und Irlbacher gut zusammen gearbeitet hätten und deuteten an, dass sie bei den bisherigen Partnern bleiben wollen. Eine endgültige Entscheidung ist aber wohl noch nicht getroffen, bzw. noch nicht offiziell verkündet worden.
Der Beschluss des Volksfestsenats über die Zulassung von drei Festzelten wurde vom Landratsamt Deggendorf rechtsaufsichtlich nicht beanstandet.
Das Deggendorfer Landratsamtes verkündete dazu letze Woche:
„Das Landratsamt hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Entscheidung des Volksfestsenates allein rechtlich zu prüfen. Ob eine andere Entscheidung der Stadt Deggendorf sachlich und fachlich besser gewesen wäre oder nicht, obliegt nicht der Prüfung und Wertung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
Die beiden bisherigen Zeltbetreiber haben keinen längerfristigen Vertrag mit der Stadt über mehrere Jahre, sondern auch sie müssen sich jedes Jahr wieder neu bewerben und unterliegen, falls es mehr Bewerber als Plätze gibt, genauso dem Risiko, nicht ausgewählt zu werden. Die Vergabe erfolgt jedes Jahr neu, und immer nur für dieses eine Jahr. Kein Bewerber kann aus der Tatsache, dass er im Vorjahr ausgewählt wurde, für das nächste Jahr einen Rechtsanspruch auf Zulassung ableiten. Daraus folgt, dass nicht etwa zwei Festwirte für 2011 im voraus bereits feststünden und es nur noch um den Betreiber für ein drittes Zelt ginge.
Eine öffentliche Ausschreibung, wie etwa bei der Vergabe von Bauleistungen oder Handwerkerleistungen war nicht notwendig.
Die Vertrags- und Vergabeordnung für Leistungen (VOL/A), die eine europaweite Ausschreibung notwendig machen würde, ist hier nicht anzuwenden, da kein Dienstleistungsauftrag im Sinne der VOL/A vorliegt. Bei der Zulassung der Festzelte handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung zu einer öffentlichen kommunalen Einrichtung nach Art. 21 Bayerische Gemeindeordnung und nicht um die Beschaffung von Wirtschaftsgütern, für die durch die Stadt ein Entgelt zu entrichten wäre. Die Zulassung von Betrieben zu einem Volksfest ist rechtlich eine Benutzungserlaubnis, für die von der Stadt eine Platzmiete erhoben wird. Das unterfällt nicht der VOL/A.
Eine Pflicht zu einer „Öffentlichmachung“ könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass, weil es mehr Bewerber als Plätze geben könnte, die Bewerber wenigstens einen Anspruch auf ermessensgerechte Auswahl haben und dieses Recht im Vorfeld verlangt, dass eine Bewerbung nicht von vornherein unmöglich gemacht wird, weil ein potentieller Bewerber von der Möglichkeit einer Bewerbung keine Kenntnis haben kann. Dass das Volksfest 2011 stattfinden soll, war den interessierten Kreisen bekannt.
Es gibt keinen generellen Beschluss des Volksfestsenates, dass es künftig und dauerhaft nur zwei Festzelte gibt. Bis zum Jahre 2004 wurden zeitweise drei Festzelte zugelassen. Aus dem Beschluss für das Jahr 2005 ist ersichtlich, dass die Zahl der Zelte nur für das jeweilige Jahr festgelegt wird und jedes Jahr neu darüber entschieden wird.
Die Anzahl und Größe der einzelnen zuzulassenden Betriebe, in diesem Falle Festzelte, kann nach dem jeweiligen Festkonzept, das der Volksfestsenat bestimmt, jährlich neu festgelegt werden. Eine Bindung an eine bisherige Praxis des Vorjahres kommt nur dann in Betracht, wenn gegenüber bestimmten Bewerbern ein erheblicher, konkreter, individueller Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre. Die Tatsache, dass in den letzten Jahren nur zwei Zelte vorhanden waren reicht dafür nicht. Es bestand jederzeit die Möglichkeit sich als Festwirt zu bewerben. Auch die in den Vorjahren zugelassenen Festwirte haben sich jedes Jahr neu beworben.
Die Stadt Deggendorf hat, wie die jüngste Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anhand eines Falls auf dem Gäubodenvolksfest nochmals deutlich macht, einen weiten Ausgestaltungsspielraum, jährlich die Zahl und Art und Größe der einzelnen Betriebe im Rahmen eines konkreten Konzeptes, das auch erst anhand und nach Auswertung der eingegangenen Bewerbungen erstellt werden kann, festzulegen. Dieser Ausgestaltungsspielraum wird nach der Rechtsprechung nur durch das Willkürverbot beschränkt. Das Willkürverbot wurde durch die Entscheidung der Stadt Deggendorf nicht verletzt.
Es muss also nicht vorher durch Beschluss zunächst die Zahl abstrakt fix festgelegt und dann auf dieser Festlegung das „Bewerbungsverfahren“ gestartet werden, sondern es handelt sich bei der Entscheidung, wie viele und welche Bewerber im jeweiligen Jahr zugelassen werden sollen, um die Frage der Auswahl aus den eingegangenen Bewerbungen. Damit wird gleichzeitig das konkrete, für dieses Jahr gültige Veranstaltungskonzept festgelegt.
Wenn dem Bewerber Kochland, im Gegensatz zu den anderen Festwirten, nicht der Bezug eines bestimmten Bieres vorgeschrieben wird, macht das die Zulassung von Kochland als solche nicht rechtswidrig. Allerdings könnten die Firmen Tauscher und Römersperger-Richter Gleichbehandlung verlangen.“
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